Reitverein Hohes Holz Bad Karlshafen e.V.
Reitverein Hohes Holz Bad Karlshafen e.V.

Satzung des Reitvereins
Hohes Holz Bad Karlshafen e.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Rechtsform
1.    Der Verein führt den Namen: Reitverein Hohes Holz Bad Karlshafen e. V.
    Sitz des Vereins ist in 34385 Bad Karlshafen, Graseweg 37
2.    Er wurde am 21.11.2003 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hofgeismar eingetragen werden.
3.    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1.    Der Reitverein bezweckt:
1.1    die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten und heilpädagogischen Umgang mit dem Pferd;
1.2    die Ausbildung von Reitern in allen Disziplinen;
1.3    ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssportes aller Disziplinen;
1.4    die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit den Pferden;
1.5    die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensportes und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden während Vereinsveranstaltungen;
1.6    die Förderung des therapeutischen / heilpädagogischen Reitens;
1.7    die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Stadtgebiet Bad Karlshafen und Umgebung
2.    Durch die Erfüllung seiner Aufgabe verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit. Der Verein verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4.    Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
5.    Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 3
Mitgliedschaft in den Verbänden
Der Verein ist Mitglied im
1.    Landessportbund Hessen e.V.
2.    zuständigen Landesverband
        – Hessischer Reit- und Fahrverband e.V. Dillenburg –

§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein führt als Mitglieder:
a.    Erwachsene
b.    Kinder und Jugendliche
c.    Ehrenmitglieder

1.    Mitglied des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion.
2.    der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Kinder und Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
3.    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
4.    Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reitsport und die Vereinsarbeit wesentlich fördern bzw. gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
5.    Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der Ordnung des Reitvereins Hohes Holz Bad Karlshafen e.V., den Satzungen / Ordnungen des Kreisreiterbundes, des Regionalverbandes, des Hessischen Reit- und Fahrverbandes und der FN.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1.    durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
2.    durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 3 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
3.    durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist.
Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss kann der Auszuschließende binnen 4 Wochen durch schriftliche Begründung Beschwerde die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
4.    Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

§ 6
Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
1.    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.    Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagenwerden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3.    Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1.    die Mitgliederversammlung
2.    der Vorstand

§ 8
Mitgliederversammlung
1.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen
2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
3.    Die Tagesordnung soll enthalten:
3.1.    Bericht des Vorstandes;
3.2.    Entlastung des Vorstandes:
3.3.    Neuwahl des Vorstandes,
3.4.    Bestätigung des Jugendwartes
3.5.    Wahl von einem, bzw. zwei Kassenprüfern
3.6.    Veranstaltungskalender;
3.7.    Haushaltsvorschläge;
3.8.    Anträge und Sonstiges
4.    Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstages müssen zwei Wochen liegen.
5.    Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstages schriftlich beim Vorstand einzureichen später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dieses mit einer Mehrheit von drei vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
6.    die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.
7.    Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
8.    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Stellt sich heraus, das keine 25 % unter Verzicht auf die Ladungsfrist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9.    Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von mindestens einem Mitglied wird die Wahl geheim durchgeführt.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
Satzungsänderungen bedürfen der Stimmenmehrheit von drei vierteln.
10.    Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
Gleichwohl wird dem Jugendwart und seinem Stellvertreter ein Stimmrecht eingeräumt.
11.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.
12.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes:
die Wahl von einem Kassen- und Rechnungsprüfers;
die Jahresrechnung
die Entlastung des Vorstandes
die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen;
die Änderung der Satzung
die Auflösung des Vereins
die Anträge nach § 8.5 dieser Satzung

§ 10
Der Vorstand
1.    Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Er besteht aus:
    der / dem 1. Vorsitzenden;
    der / dem 2. Vorsitzenden;
    der / dem Kassenwart(in)
    der / dem Jugendwart(in)
    der / dem Schriftführer(in)
Zum erweiterten Vorstand zählen:
    der / die stellvertretende Kassenwart(in)
    der / die 1. Beisitzer(in)
    der / dem 2. Beisitzer(in)
    der / dem stellvertretenden Jugendwart(in)
2.    Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3.    Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind:
    der / dem 1. Vorsitzenden;
    der / dem 2. Vorsitzenden;
    der / dem Kassenwart(in)
Der 1. Vorsitzende sowie sein Stellvertreter sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden
Für die Vertretungsbefugnis des Vereins nach außen wird der / die 1. Vorsitzende bevollmächtigt Vertragsunterzeichnungen und alle nötigen Geschäftsvorgänge allein vorzunehmen, nach vorheriger Zustimmung im Innenverhältnis des Vereins.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 3 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand     bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit die Geschäftsordnung des Vereins, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 11
Jugendversammlung
1.    die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist jedoch nicht Bestandteil der Satzung.
2.    Jugendversammlungen finden vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
Weitere Jugendversammlungen können stattfinden, wenn 20 % der jugendlichen Mitglieder nach schriftlich begründetem Antrag Interesse an einer Versammlung haben.
Jugendversammlungen werden durch den / die Jugendwart(in) schriftlich einberufen und geleitet.
3.    Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart / die Jugendwartin schriftlich einberufen und geleitet.
Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung
den / die Jugendwart(in)
den / die stellvertretende Jugendwart(in)
den / die Jugendsprecher(in)
Sie müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Der / die Jugendwart(in) soll ordentliches Mitglied des Vereins sein.
Der / die Jugendsprecher(in) muss bei seiner / ihrer Wahl unter 18 Jahre sein.
4.    Der / die Jugendwart(in) und der / die Jugendsprecher(in) vertreten den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber den Landesverbänden.

§ 12
Vereinsvermögen / Haftung
1.    Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Dieses besteht aus dem Kassenbestand, Sparguthaben und dem Vereinsinventar

§ 13
Auflösungsbestimmungen
1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschossen werden.
2.    Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Einrichtung / einem gemeinnützigen Verein zu, der / die es ausschließlich zur Förderung der in § 2.2 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.
Hierfür wird der        
Hessische Reit- und Fahrverband e.V.
Wilhelmstrasse 24
35683 Dillenburg
benannt.

§ 14
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 13.02.2005 beschlossen und tritt sofort in Kraft.

Bad Karlshafen, den 14.02.2005   


Reitverein Hohes Holz Bad Karlshafen e.V.

Graseweg 37

34385 Bad Karlshafen

 

Kontakt Sabrina Nolte

Telefon: 0175-4231550

 

Gern nehmen wir auch Wanderreiter auf. Während sich die Pferde im Stall oder auf der Weide erholen können, empfehlen wir den Reitern sich im Hotel Restaurant Nolte verwöhnen zu lassen.

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